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Verwaiste und vergriffene Werke - Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek? [Fn 1]

Am 20.September 2013 hat das am 27. Juni vom Bundestag (Fn 2) verabschiedete Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke auch den Bundesrat passiert. Es entspricht weitgehend dem Entwurf der Bundesregierung (Fn 3). Kleinere, vom Rechtsausschuss vorgeschlagene (Fn 4) Änderungen sind eingeflossen. Der Regelung liegt zum Teil die Richtlinie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke zugrunde. Nachdem lange Zeit von vielen Interessengruppen eine Weiterentwicklung des Urheberrechts gefordert wurde, haben die Deutschen Gesetzgebungsorgane mit der Regelung in §§ 61 ff UrhG zu den verwaisten und in §§ 13d und e UrhWahrnG zu den vergriffenen Werken, neben den gleichzeitig verabschiedeten Vorgaben für ein „Zweitverwertungsrecht”, in aller Eile vor der Sommerpause und der Bundestagswahl einen kleinen Fortschritt getan. In europarechtlicher Hinsicht wäre die Regelung so schnell gar nicht notwendig gewesen: Die Umsetzungsfrist läuft nach Art. 9 Abs.1 der Richtlinie erst zum 29.9.2014 ab. Auch inhaltlich übertrifft das Gesetz mit der Normierung der Lizenzierung „vergriffener” Werke durch Verwertungsgesellschaften die zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Ein neues „Kapitel in der Geschichte des Urheberrechts”, das von der Bundesjustizministerin schon im Juni 2010 angemahnt worden war (Fn 5), ist damit allerdings noch nicht geschrieben. Die Richtlinie und das Gesetz erlauben die Digitalisierung von noch urheberrechtlich geschützten Werktypen verschiedenster Art, die in unterschiedlichen Kultureinrichtungen vorhanden sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich vorwiegend auf die Nutzung gedruckter Literatur.


In September, 2013, the German legislators adopted the law on orphan works and out-of-print-works. Both categories affect works which are still under copyright. The clash of interests, however, of cultural institutions holding items of these works, and rightsholders, are not serious, as these works are presently not exploited by authors or publishers. The EU directive 2012/28/EU, which was to be implemented by the above mentioned legislation, allows libraries and other cultural institutions, under certain conditions, to digitize copyright protected works and make them available in their digital (online-) libraries. Before using the works, a “diligent search” in certain databases has to be conducted. The works have to be registered. If the rightsholder appears later, the works have to be taken down and the rightsholder can claim an appropiate compensation for the use. The EU directive also allows member states to enable collective societies to grant rights for the use of out-of print works. This chance also was taken by the German legislator: The Bundestag decided to facilitate the use, reserved only to printed works, published before 1966.


Zitiervorschlag
Armin Talke, "Verwaiste und vergriffene Werke - Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek? [Fn 1]. ". LIBREAS. Library Ideas, 23 ().


1 Einleitung: Bedarf für eine Regelung „verwaister” und vergriffener Werke

Bibliotheken wurden traditionell als „geordnet aufgestellte und der Benutzung dienende Sammlungen von Büchern” definiert [Fn 6]. Ihre Aufgaben waren: „Sammeln, Erschließen und Benutzbarmachen von Büchern und anderer Medien”. In vordigitaler Zeit wurden die Materialien vor allem genutzt, indem die papiernen Manifestationen von Werken im Lesesaal eingesehen oder entliehen wurden. Soweit nun digitale Versionen von Werken der Literatur kostenfrei oder -pflichtig aus dem Internet heruntergeladen werden können, ändert sich auch die Aufgabe der „Benutzbarmachung” der Bibliotheksmedien. Soweit es sich um urheberrechtsfreies Material handelt, können die Materialien – unter hohem Aufwand und meist nur mit Hilfe von Drittmitteln für Personal und Geräte – digitalisiert und im Internet präsentiert werden. Neu erscheinende Werke existieren von vornherein häufig (auch) als digitale Versionen, die von Bibliotheksnutzern als E-Book heruntergeladen oder in Volltextdatenbanken eingesehen werden können. Doch zwischen den „alten”, urheberrechtsfreien Werken und den neuen – schon originär digitalen – Ausgaben klafft ein großes Loch: Die „Lücke des 20. Jahrhunderts” [Fn 7]. Werke aus diesem Zeitraum werden zum Beispiel von Verlagen nur im Internet zugänglich gemacht, wenn sie es für wirtschaftlich lohnenswert erachten und sie die Nutzungsrechte dafür haben. Die Klärung dieser Rechte ist häufig aufwändig, so dass Werke aus dieser Zeit weder auf Papier noch digital neu aufgelegt werden. Das führt auch dazu, dass zum Beispiel bei Amazon mehr Bücher mit Erscheinungsjahr 1850 als solche von 1950 lieferbar sind [Fn 8]. Bücher des 20. Jahrhunderts „verschwinden” damit so lange, bis sie urheberrechtsfrei sind und von Bibliotheken digitalisiert werden können. Daher wird die nun erfolgte Regelung für diese Werke in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie als „Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa” bezeichnet. Mit ihr soll die Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Materialien und der Aufbau der virtuellen Bibliothek EUROPEANA erleichtert werden. Die Richtlinie 2012/28/EU greift Regelungen für verwaiste Werke auf, die zuvor bereits in anderen Ländern diskutiert oder verabschiedet worden waren [Fn 9]: Zentrale Aspekte sind die sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber, die Privilegierung bestimmter Kultureinrichtungen im Hinblick auf die Nutzungsbefugnis sowie die Möglichkeit der Beendigung des Status als „Verwaistes Werk” durch den Rechteinhaber. Rechteinhaber sollen nach Art.6 Abs.5 der Richtlinie für die Nutzung durch die privilegierten Einrichtungen „einen gerechten Ausgleich” erhalten. Gemäß ihrem Erwägungsgrund 4 lässt die Richtlinie daneben auch „in den Mitgliedstaaten entwickelte spezifische Lösungen zur umfassenderen Massendigitalisierung, wie im Fall der sogenannten „vergriffenen Werke” unberührt. Bei der Nutzung vergriffener Werke ist das wirtschaftliche Konfliktpotential der Nutzung offenbar gering: Mangels gegenwärtiger Verwertung durch den Rechteinhaber selbst gibt es hier keine aktuelle Beeinträchtigung von dessen Verwertungsmöglichkeiten. [Fn 10] Der Bedarf für eine Regelung vergriffener Werke auf mitgliedstaatlicher Ebene liegt auch einem von der EU-Kommission veröffentlichten „Memorandum of Understanding”, auf das in Erwägungsgrund 4, S.3 der Richtlinie verwiesen wird, zu Grunde. In dem Memorandum wird vorgeschlagen, den Verwertungsgesellschaften nach dem skandinavischen Modell der „erweiterten kollektiven Lizenzen” [Fn 11] gesetzlich Wahrnehmungsrechte für vergriffene Werke einzuräumen, wenn schon ein wesentlicher Anteil der betroffenen Rechteinhaber von ihnen vertreten wird.

2 Die neue Regelung in Deutschland

Die deutschen Gesetzgebungsorgane haben den Bedarf für eine weitreichende Regelung der Digitalisierbarkeit von noch urheberrechtlich geschützten Werken, deren Nutzung aber (weitgehend) frei von Interessenkonflikten ist, erkannt: Sie haben sich nicht auf die Umsetzung des Pflichtteils der Richtlinie beschränkt, sondern geben – natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen – neben den verwaisten auch die vergriffenen Werke zur Digitalisierung frei. Verwaiste Werke sind regelmäßig gleichzeitig vergriffen: Werke, deren Rechteinhaber nicht mit den weiter unten erläuterten Recherchemitteln auffindbar sind, werden meist auch nicht lieferbar sein. Die Verwaisten Werke sind also eine Teilmenge der Vergriffenen Werke. Dabei liegt die Vermutung nahe, dass die „Vergriffenheit” eines Werkes leichter feststellbar ist als seine „Verwaisung” [Fn 12]. Ob „vergriffene Werke” des 20. Jahrhunderts mit angemessenem Aufwand in die digitale Bibliothek zu integrieren sind, hängt jedoch von der Definition des Begriffs „vergriffen” ab. Während es für die Feststellung der „Verwaisung” in § 61a Abs.1 S.1 i.V.m. mit den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Quellen einigermaßen klare Vorgaben gibt, gilt dergleichen für den Begriff der „Vergriffenheit” i.S.d. § 13d UrhWahrnG nicht [Fn 13]. Dies gibt Anlass, ihn genau zu beleuchten.

2.1 Vergriffene Werke

Die Nutzung vergriffener Werke soll „wegen der Vorgaben in der Richtlinie 2012/28/EU und der Richtlinie 2001/29/EG zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nicht durch eine neue Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz ausgestaltet werden” können [Fn 14] Stattdessen werden für §§ 13 d und e UrhWahrnG neue Wahrnehmungsregelungen vorgeschlagen, die „eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Werke durch so genannte Gedächtniseinrichtungen unter einschränkenden Voraussetzungen ermöglichen” sollen. [Fn 15]

2.1.1 Wahrnehmungsregelung

Nach § 13e UrhWahrnG wird unter bestimmten Voraussetzungen die Wahrnehmung von Rechten durch die Verwertungsgesellschaften auch dann „vermutet”, wenn diese gar nicht damit beauftragt worden sind. Die Bundesregierung [Fn 16] verweist darauf, dass einige Verwertungsgesellschaften sich bereits durch Änderung ihrer Wahrnehmungsverträge vertraglich die entsprechenden Rechte ihrer Mitglieder für die Nutzung vergriffener Werke haben einräumen lassen. Verwertungsgesellschaften sollen mit der neuen Regelung aber darüber hinaus auch Rechte von Urhebern für die Digitalisierung und Onlinestellung lizenzieren können, die gar nicht wahrnehmungsberechtigt sind. Die Vermutung soll jederzeit durch den Rechteinhaber widerlegbar sein. [Fn 17] Der Begriff der „Vermutung” für etwas, das definitiv nicht der Realität entspricht, ist unangemessen. Stattdessen wäre, wie in der Anhörung des Rechtsausschusses vorgeschlagen wurde, die Formulierung „gilt als vertreten” in Bezug auf das Verhältnis zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften passender gewesen. [Fn 18]

2.1.2 Vergriffenheit

In § 13d Abs.1 Nr.1 UrhWahrnG steht über den Gegenstand der Regelung nur, dass es sich dabei um „vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden”. Andere als gedruckt veröffentlichte Materialien fallen also nicht darunter. Da der Begriff der Veröffentlichung nach § 6 Abs.1 UrhG den Akt der Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit beschreibt, nicht aber festlegt, dass das Werk etwa nur vor 1966 zugänglich gewesen sein darf, ergibt sich daraus keine Erkenntnis darüber, ob oder in welcher Form das Werk heute noch erhältlich sein darf, um nicht vergriffen zu sein. Auch stellt das Gesetz nicht fest, dass ein Werk, das zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa dem des Inkrafttretens des Gesetzes) in einer bestimmten Form erhältlich ist, nicht vergriffen ist. Der Begriff ist also recht unbestimmt: Ist ein Werk (nur) dann vergriffen, wenn der Rechteinhaber das (Papier-) Buch zum Zeitpunkt der Verwertung nach § 13d UrhWahrnG aktuell im Buchhandel vertreibt? Oder auch dann, wenn er die (retro-) digitalisierte Version gegenwärtig als E-Book zum download anbietet? Sind seine Interessen nicht auch dann beeinträchtigt, wenn er diese Verwertungshandlungen erst nach Beginn der Nutzung gemäß der neuen Regelung (wieder) im Buchhandel verbreiten oder online zugänglich machen möchte? Der Begriff der Vergriffenheit spielte im Urheberrecht bisher keine große Rolle. Im Deutschen UrhG tauchte er nur im Zusammenhang der Kopierschranke, § 53 Abs.4 auf: Auch hier hat der Gesetzgeber gesehen, dass bei vergriffenen Werken der Konflikt bei der Verwertung durch Andere nicht so groß ist, dass ein Verwertungsverbot gerechtfertigt wäre. § 53 Abs.2 Abs.1 Nr. 4 lit. b UrhG ist also das Ergebnis einer Interessenabwägung. „Vergriffene” Bücher dürfen zumindest unter den weiteren Voraussetzungen der Kopierschranke „im Wesentlichen vollständig” kopiert werden. Angesichts des engen Anwendungsbereiches des Begriffs hat sich die Rechtsprechung und Rechtslehre bisher wenig damit befasst: Man geht davon aus, dass nach 2- jähriger Untätigkeit „kein Interesse des Verwerters am Verkauf weiterer Werkexemplare besteht” [Fn 19]. Sinn dieser Norm sollte es sein, insbesondere Bibliotheken, die ihre Bestände ergänzen wollten, eine langwierige Suche nach antiquarischen Exemplaren zu ersparen. [Fn 20] Auch wenn sich die damalige Gesetzesbegründung naturgemäß nur auf das gedruckte Exemplar, Papierkopien sowie die analoge Nutzung bezog, lässt sich die zu Grunde liegende Intention mit der neuen Regelung vergleichen. Insofern wird man heute den Begriff der Vergriffenheit ergänzend dahingehend auslegen müssen, dass Rechteinhaber auch kein Onlineangebot (mehr) verfügbar haben.

All das ist aber eigentlich egal: Statt einer Definition des Begriffs der Vergriffenheit bedient sich der deutsche Gesetzgeber nämlich der Einfachheit halber einer Widerspruchsregelung: Ein Werk ist als „vergriffen” im Sinne der §§ 13d und e UrhWahrnG nutzbar, wenn und solange der Rechteinhaber der Nutzung nicht widerspricht. [Fn 21] Das bezieht sich einerseits auf die Zulässigkeit der (erstmaligen) Nutzungsrechtseinräumung durch die Verwertungsgesellschaften, die erst nach sechswöchiger unwidersprochener Bekanntmachung der Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) erfolgen darf. Andererseits macht der spätere Widerspruch gegenüber dem Register auch die bereits erfolgende Nutzung unzulässig. Diese – sehr wesentliche – Regelung des späteren Widerspruchs wurde erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [Fn 22] in den Gesetzentwurf eingefügt. Das Gesetz legt damit statt einer Definition der vergriffenen Werke einfach eine dauernde opt-out-Regelung für nicht von der Verwertungsgesellschaft vertretene Rechteinhaber fest. Möglicherweise überdehnt § 13d UrhWahrnG mit diesem Ansatz den in der Richtlinie immerhin mittelbar definierten Begriff der „Vergriffenheit”: Im oben erwähnten „Memorandum of Understanding”, auf das die Richtlinie verweist, ist von einer solchen opt-out-Regelung nichts zu finden. Vielmehr gibt es für dieses Tatbestandsmerkmal dort konkrete materielle Vorgaben:

”For the purpose of the dialogue on out-of-commerce works, a work is out of commerce, when the whole work, in all its versions and manifestations is no longer commercially available in customary channels of commerce, regardless of the existence of tangible copies of the work in libraries and among the public (including through second hand bookshops or antiquarian bookshops).”

Danach kann also z.B. auch eine Manifestation des Werkes als E-Book der „Vergriffenheit” entgegenstehen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche vom Rechteinhaber zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung beim DPMA nach § 13d UrhWarhnG existiert oder erst später auf den Markt kommt. Mit der vom deutschen Gesetzgeber nach § 13d Abs.1 Nr.5 UrhWahrnG erlassenen Widerspruchsregelung ist diese Definition nur schwer in Einklang zu bringen. Jedoch eröffnet das Memorandum den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, selbst Definitionen für die dort erstmals publizierten Werke festzulegen:

„The method for the determination of commercial availability of a work depends on the specific availability of bibliographic data infrastructure and therefore should be agreed upon in the country of first publication of the work.”

Mit seiner pragmatischen Regelung hat sich der deutsche Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, die „Vergriffenheit” in Bezug auf alle Manifestationen eines Werkes festzustellen, damit wohl im Rahmen seiner europarechtlichen Zuständigkeiten gehalten. Möglicherweise hat er damit jedoch die (deutschen) verfassungsrechtlichen Grenzen des Geistigen Eigentums überschritten [Fn 23]. Die Verwertungsgesellschaften und nutzungswilligen Einrichtungen sollten sich schon aus eigenem Interesse nicht allein auf den ausbleibenden Widerspruch des Rechteinhabers innerhalb der Frist nach § 13d Abs.1 Nr.5 UrhWahrnG verlassen, denn nach einer späteren Reklamation kann der Rechteinhaber immer noch einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG geltend machen. Soweit dann keine vertragliche Einigung mit dem Rechteinhaber möglich ist, war der Digitalisierungsaufwand dann weitgehend umsonst. Um das zu vermeiden, sollte zumindest ein Blick ins Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB), in dem üblicherweise alle mit einer ISBN versehenen Bücher zu finden sind, geworfen werden. Bei anderen Publikationsarten als Büchern besteht eine solch einfache Möglichkeit allerdings bisher nicht. Sicherheit vor einem späteren Widerspruch dürfte allerdings auch die VLB-Prüfung nicht bieten, denn an der Wiederlegung der „Vergriffenheit” kann ein Rechteinhaber ja auch später Interesse entwickeln. Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verwertung durch diesen ist nicht gering: Möglicherweise entsteht durch die neue „Öffnung der Archive” sogar eine neue Nachfrage nach dem Werk, so dass Rechteinhaber überhaupt erst auf die Idee kommen, das Werk noch einmal in die Verwertungskette einzuspeisen. Dann kann er die „Konkurrenz” Dritter, die die vergriffenen Werke aufgrund der Lizenz nach § 13d WahrnG nutzen, durch seinen Widerspruch ausschalten. Einen Vertrauensschutz für die getätigten Investitionen der Lizenznehmer nach § 13d UrhWahrnG sieht das Gesetz nicht vor. Ob solche Fälle in nennenswerter Zahl auftreten werden, ist schwer einzuschätzen. Die betroffenen Einrichtungen müssen sich gegebenenfalls überlegen, ob sie sich für die Zukunft beim Rechteinhaber um die Einräumung von Nutzungsrechten bemühen wollen oder das Werk lieber im Vorhinein aus dem Netz nehmen. Zumindest aber ist gesichert, dass die privilegierten Einrichtungen im Fall der Aufhebung der Vermutung – soweit sie sofort unverzüglich die Nutzung einstellen — nicht zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen der Rechteinhaber sowie strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sind: Die Gesetzesbegründung führt nämlich aus, dass ein Widerspruch des Rechteinhabers nach Ablauf der sechs-Wochen-Frist die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft erst „ab dem Widerspruch” entfallen lässt. [Fn 24]

Inwieweit ein Verlag im Sinne von § 13d Abs.5 UrhWahrnG Rechteinhaber und damit widerspruchsberechtigt sein kann, hängt davon ab, welche Nutzungsrechte er hat: Soweit er vom Urheber nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist er kein „Rechteinhaber”, denn er kann einer Nutzung nicht widersprechen. Ausschließliche Nutzungsrechte – zumindest für die „öffentliche Zugänglichmachung” – konnte ihm der Urheber jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (vor 1966 !) noch nicht einräumen. Soweit er ihm allerdings ausschließliche Rechte auch für alle „unbekannten Nutzungsarten” eingeräumt hat, was vor 1966 nach URG, anders als in der Zeit des Verbots der Einräumung von Rechten für „unbekannte Nutzungsarten” nach § 31 Abs.4 UrhG zwischen 1966 und 2007, noch zulässig war, kann der Verlag der Nutzung widersprechen. Wenn ein Buch nach dem Widerspruch nicht mehr im Sinne von § 13d UrhWahrnG als vergriffen gilt, ist (fast) nur noch seine Wiedergabe an Leseplätzen innerhalb der Räume der Bibliothek nach § 52b UrhG möglich.

2.1.3 Nutzung der vergriffenen Werke durch Dritte

Nach § 13 d Abs.1 UrhWahrnG darf die Verwertungsgesellschaft „Dritten” die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung einräumen. Anders als bei der Nutzung verwaister Werke gibt es hier demnach keine Beschränkung auf bestimmte privilegierte Einrichtungen. Da sich die Werkexemplare nach § 13 Abs.1 Nr.2 „im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden” müssen und die Nutzung gemäß Abs.1 Nr.3 nur nicht gewerblichen Zwecken dienen darf, liegt die Annahme nahe, dass – anders als bei der Digitalisierung gemeinfreien Materials – hier für Unternehmen nur wenig Anreiz besteht, bei der Finanzierung oder Durchführung der Digitalisierung mitzuwirken.

2.1.4 Eintragung in das Register vergriffener Werke

Nach § 13 d Nr. 4 UrhWahrnG müssen „die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen worden” sein. In das Register müssen im Wesentlichen solchen bibliografischen Angaben eingetragen werden, die von den digitalisierenden Einrichtungen problemlos zum Beispiel aus (online-) Bibliothekskatalogen entnommen werden können: Titel, Urheberbezeichnung, Verlag. Hinzu kommt die Bezeichnung der wahrnehmenden Verwertungsgesellschaft und die „Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.” Die letztgenannte Information erspart einer nutzungswilligen Einrichtung für den Fall der wiederholten Nutzungsabsicht die erneute Suche. Naheliegend ist die Annahme, dass die Verwertungsgesellschaft wegen der nach § 13e Abs.2 S.2 UrhWahrnG im Voraus entstehenden Eintragungskosten erst auf entsprechenden Wunsch nutzungswilliger Einrichtungen in Aktion tritt und diesen den Betrag in Rechnung stellt. Nach § 13 Abs.5 UrhWahrnG wird das Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen, zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht und über Kostenbefreiungen zu treffen. Um weitere Hindernisse der Digitalisierung zu vermeiden und einen zügigen Ablauf zu gewährleisten, sollte das BMJ das Eintragungsverfahren so einfach und kostenarm wie möglich ausgestalten und beispielsweise Einzelwerke aus Sammelwerken (zum Beispiel Zeitungsartikel) von der Registrierungspflicht ausnehmen. Erste Beratungen mit den beteiligten Institutionen zum Ablauf des Verfahren und zu den Tarifen sind bereits im Gange.

2.2 Verwaiste Werke

Die für die nutzungswilligen Einrichtungen aufwändigere und daher nachrangige Lösung über §§ 61ff. UrhG – „Verwaiste Werke” – kommt wohl nur für den „Rest” der Werke in Betracht, der nicht mit der Regelung der vergriffenen Werke abgedeckt werden kann: Generell also Werke, die nicht gemäß § 61a UrhG vor 1966 gedruckt veröffentlicht wurden. Urheberrechtlich geschützte Filmwerke, Bild- und Tonträger können also nur als „verwaiste” Werke genutzt werden. Unter den „Rest” fallen nach § 61 Abs.4 UrhG auch Werke, die nie veröffentlicht worden sind, aber trotzdem von den privilegierten Einrichtungen genutzt werden dürfen, weil sie mit Zustimmung des Rechteinhabers bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, auch wenn sie noch nicht erschienen sind oder gesendet wurden. Dabei soll es sich etwa um Manuskripte handeln können, die in einer Bibliothek für die Allgemeinheit zugänglich sind und damit nach § 6 Abs.1 UrhG als veröffentlicht gelten. [Fn 20] In Betracht kommen dafür wohl vor allem Nachlassmaterialien, die der Nachlasser der Bibliothek mit Zustimmung zur Ausstellung überlassen hat. Voraussetzung für deren Nutzung bleibt freilich weiterhin, dass die weiteren Bedingungen der §§ 61 ff. UrhG für die Nutzung dieser verwaisten Werke vorliegen. Unter anderem dürfen also die Rechtsnachfolger nicht identifizier- und auffindbar sein (siehe unten). Ob sich in Bezug auf (unveröffentlichte) Nachlassmaterialien tatsächlich ein Anwendungsbereich für das Gesetz ergibt, ist sehr zweifelhaft: Denn immerhin muss ja hier ein Vertrag mit dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger vorhanden sein. Aufgrund der in einem solchen Vertrag enthaltenen Daten können diese wohl häufig auch ermittelt werden. Im Anhang des Gesetzes sind explizit Findmittel für unveröffentlichte Werke aufgeführt. Ob die Regelung über „Verwaiste Werke” das beabsichtigte Potential hat, in großem Umfang Werke, die zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten sind, über das Internet der Öffentlichkeit (wieder) nahe zu bringen, hängt stark vom Automatisierungsgrad, mit dem die im Annex genannten Suchschritte durchgeführt werden können, ab. Großer Aufwand würde dazu führen, dass allenfalls gezielt kleine Sammlungen zur Digitalisierung herausgegriffen würden. Nur wenn die Suche „auf einen Klick” absolviert werden kann, wird sie auch für Massendigitalisierungen angewandt werden können. Anders als die Regelung zu den vergriffenen Werken soll die „neue gesetzliche Nutzungserlaubnis” für die verwaisten Werke den bisherigen Schrankenkatalog der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG erweitern. [Fn 26]

2.2.1 Privilegierte Einrichtungen und Zwecke

Anders als bei den vergriffenen Werken sind gemäß § 61 Abs.5 S.1 i.V.m. Abs.2 nicht die Verwertungsgesellschaften berechtigt, sondern unmittelbar „öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive sowie” „Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes”. Der deutsche Gesetzgeber kann aufgrund des abschließenden Schrankenkatalogs der „Infosoc-Richtlinie” 2001/29/EG nicht über diesen in der Richtlinie über Verwaiste Werke ausnahmsweise privilegierten Kreis von Institutionen hinausgehen. Diese Einrichtungen müssen die Werke nach § 61a Abs.4 UrhG beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) registrieren. Durch die Beschränkung auf bestimmte Institutionen werden Unternehmen und Privatpersonen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer eigenen Internet-Präsentation verwaister Werke also von Vornherein benachteiligt [Fn 27]. Nichtsdestotrotz geht die Bundesregierung [Fn 28] unter Verweis auf Erwägungsgrund 21 der zugrunde liegenden Richtlinie davon aus, dass „die Kosten” „auch durch Einnahmen aus der Zusammenarbeit der Einrichtungen beispielsweise mit Unternehmen im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften erwirtschaftet werden können”. Finanzielle Beiträge und Public Private Partnerships sind für Gewerbetreibende allerdings wenig attraktiv, wenn sie die Digitalisate nicht selbst im Internet präsentieren können. [Fn 29] Da die Institutionen nach § 61 Abs.5 – entsprechend der Richtlinien-Vorgabe in Art.6 Abs.2 – „zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln” müssen, „insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient”, wird auch Sponsoring dieser Tätigkeiten kaum möglich sein. Die Einrichtungen sind also wie bisher auf öffentliche Mittel angewiesen. Soweit öffentliche Drittmittelgeber wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Spiel sind, müssen die Werke in der Regel kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt werden. [Fn 30] Soweit die Institutionen eine solche Förderung nicht in Anspruch nehmen, können sie gemäß § 61 Abs.5 S.2 „für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt”. Das entspricht nur teilweise der Vorgabe des Art. 6 Abs.2 S.2 der Richtlinie, nach dem die Einnahmenerwirtschaftung bei einer Nutzung zulässig ist. Angesichts des in der Regierungsbegründung und der Richtlinie genannten Zweckes des Ausbaus der EUROPEANA, in der die Inhalte möglichst frei zugänglich verlinkt werden sollen, wäre ein Entgelt für den Zugang kontraproduktiv.

2.2.2 Zulässige Nutzungshandlungen

Nach § 61 Abs.1 dürfen die Werke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung wird (wohl auch unter Berücksichtigung von Art.6 Abs.1 b der zugrunde liegenden Richtlinie auf die Zwecke der Vervielfältigung) nicht, wie etwa bei der „Kopierschranke” § 53 Abs.1 und 2 UrhG, nur auf „einzelne” Vervielfältigungen beschränkt. Eine solche Festlegung wäre – gerade in Anbetracht der erforderlichen digitalen speicher- und Langzeitarchivierungskopien – auch fehl am Platze gewesen. Allerdings erstaunt, dass der Deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des Art.6 Abs.1 b („Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.”) nicht ausdrücklich übernommen hat. Denn zumindest die Zulässigkeit von Kopien für die Indexierung und die (auf die digitale Version bezogene) Bewahrung ist in Deutschland bei den sonstigen Vervielfältigungsschranken, §§ 52b und 53, rechtlich nicht vollständig geklärt. Eine richtlinienkonforme Auslegung dürfte nun allerdings in Bezug auf verwaiste Werke zu einer Rechtmäßigkeit von Kopien für diese Zwecke führen.

2.2.3 Voraussetzung: Sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber

Die Nutzung eines „Bestandinhaltes” als verwaistes Werk ist gemäß § 61 Abs.2 UrhG nur erlaubt, wenn der „Rechteinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt und ausfindig gemacht werden konnte”.

2.2.3.1 Verlag als Rechteinhaber?

Ob ein Werk, dessen Verlag bekannt ist oder ermittelt wird, nicht mehr verwaist ist beziehungsweise die Nichtermittlung des Verlages zu einer Verwaisung führt, hängt davon ab, ob der Verlag „Rechteinhaber” ist. Das ist nur der Fall, wenn er Inhaber eines entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechtes ist (siehe oben). In Bezug auf die „Öffentliche Zugänglichmachung” konnte dieses vor ca. 1995 noch nicht explizit eingeräumt werden. Während die Lizenzierung vor 1966 nach dem damals gültigen URG als „unbekannte Nutzungsart” noch möglich war, konnte die Einräumung nach Einführung des UrhG zum 1.1.1966, in dem die Einräumung unbekannter Nutzungsarten in seinen bis 2007 geltenden Fassungen durch § 31 Abs.4 ausdrücklich für unwirksam erklärt war, nicht mehr erfolgen. Unter den Voraussetzungen des 2008 in Kraft getretenen § 137 l UrhG gelten zwar „die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt” wenn „der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt” hat. Das Tatbestandsmerkmal einer solch umfassenden Rechteeinräumung wird bei Altverträgen wohl schwer darleg- und beweisbar sein. Außerdem ist die Rechtsfolge des § 137l UrhG ungeklärt und umstritten: Handelt es sich um eine Fiktion einer einfachen Rechteeinräumung oder um die einer ausschließlichen Rechteeinräumung [Fn 30]? Davon hängt also ab, ob ein Verlag als „Rechteinhaber” i.S.d. §§ 61 Abs.2, 61a Abs.2 UrhG überhaupt gesucht werden muss beziehungsweise dessen Ermittlung die Verwaisung hindern kann.

2.2.3.2 Suchschritte

Die Auslegung der Voraussetzung der „sorgfältigen Suche” erfordert ein ungewohntes Verständnis dieses Begriffs: Während erfahrungsgemäß eine „Suche” die Bemühung ist, etwas Bestimmtes zu finden, ist die „Feststellung” des Rechteinhabers der zu digitalisierenden Werke hier von den Einrichtungen gerade nicht erwünscht. Denn dann müsste dieser auch noch „ausfindig gemacht”, um (zu Beweiszwecken möglichst schriftliche) Einräumung eines Nutzungsrechts gebeten und gegebenenfalls die von ihm verlangte Gegenleistung erbracht werden: Ein mühseliges, eventuell langwieriges und teures Geschäft. Daher dürfte das eigentliche Ziel der nutzungswilligen Einrichtungen gerade die vergebliche Suche sein. Für die „sorgfältige Suche” müssen sie allerdings die Mindestvorgaben aus dem Anhang des Gesetzes, auf den § 61a Abs.1, 2.Hs. UrhG einhalten. Ohne hier auf die dort aufgeführten Recherchemittel im Einzelnen eingehen zu wollen, kann man wohl folgende Pauschalaussage treffen: Für das Ermitteln von Erben und sonstige Rechtsnachfolger eines Urhebers sind allein (die im Anhang auch genannten) Datenbanken der Verwertungsgesellschaften geeignet, und das auch nur, wenn sie sich aus Interesse an der weiteren Verwertung dort haben eintragen lassen. Wenn diese Datenbanken aktuellen Stands sind, können die Rechtsnachfolger also ausfindig gemacht werden. Wenn das passiert ist (für die nutzungswilligen Einrichtungen ein Trauerfall), kann das Werk nicht als verwaist genutzt werden.

Es ist also in Bezug auf veröffentlichte Werke davon auszugehen, dass (nur) solche den Status eines Waisen erreichen, deren Urheber gestorben sind und deren Erben oder andere Rechtsnachfolger kein Interesse an der „Adoption” des Werkes durch Eintragung bei der Verwertungsgesellschaft hatten. In Nachlassregister müssen und dürfen die nutzungswilligen Einrichtungen andernfalls nicht suchen. [Fn 31] Die (Mindest-) Suche in den im Gesetzesanhang angegebenen Quellen ist so aufwändig, dass verwaiste Werke kaum zu nennenswertem Zuwachs in der Deutschen Digitalen Bibliothek und EUROPEANA führen würden. Anders wäre es nur, wenn das EU-Suchsystem „Arrow” (Accessible registries of rights information and orphan works), ein interoperables System zur Identifizierung von Rechteinhabern und der Klärung der Rechte [Fn 3], mit dem ermittelt werden soll, ob ein Werk vergriffen oder verwaist ist, so ausgestaltet ist, dass alle Recherchequellen auf Knopfdruck durchsucht werden können. [Fn 34] Zumindest größere Digitalisierungsprojekte würden sonst schon durch den hohen Rechercheaufwand verhindert werden. Nach § 61a Abs.1 S.2 UrhG ist, entsprechend Art.3 Abs.3 der Richtlinie, die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Die in den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen werden nach Art.6 der Richtlinie untereinander anerkannt: Sie dürfen also von Institutionen auch in anderen EU-Staaten genutzt (also vor allem ins Netz gestellt) und es kann von überall in der EU auf sie zugegriffen werden. Für die Nutzung durch andere Institutionen ist die in § 61a und Art.3 Abs.5 und 6 der Richtlinie vorgesehene Dokumentation (s.u.) vorteilhaft. Ob es Sinn ergibt, ein bereits von einer anderen europäischen Kultureinrichtung im Internet zugänglich gemachtes Werk noch einmal auf einen anderen Server hochzuladen, ist eine andere Frage, deren Beantwortung u.a. von Qualitäts- und Archivierungsansprüchen der jeweiligen Institution abhängt: Wenn der Scan einer anderen Einrichtung diesen genügt, reicht ja auch die Verlinkung auf diese, z.B. aus dem eigenen Bibliothekskatalog.

2.2.4 Dokumentation der Suche

Nach § 61a Abs.4 UrhG sind, den Vorgaben aus Art. 3 Abs.5 der Richtlinie entsprechend, die digitalisierenden Einrichtungen selbst für die Dokumentation ihrer sorgfältigen Suche nach dem Rechteinhaber verantwortlich. Sie müssen auch die „genaue Bezeichnung des Bestandsinhaltes”, die Art der Nutzung durch die Institution, gegebenenfalls die Beendigung des Waisenstatus (siehe unten) sowie die Kontaktdaten der nutzenden Einrichtung enthalten. Für die Bezeichnung des Werkes dürften zum Beispiel vorhandene regelgerechte bibliografische Titelaufnahmen aus Bibliothekskatalogen ausreichen. Die Einrichtungen haben die Informationen dem DPMA zuzuleiten. Sie werden von dort „unverzüglich” an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet. Die zentrale, nach Art. 3 Abs.6 der Richtlinie öffentlich einsehbare Registrierung der Werke dient dazu, anderen nutzungswilligen Einrichtungen die Wiederholung der einmal durchgeführten sorgfältigen Suche zu ersparen. [Fn 35]

2.2.5 Beendigung des Waisenstatus

Sobald die nutzende Institution von der nachträglichen Feststellung oder Ausfindigmachung des Rechteinhabers Kenntnis erlangt, hat sie die Nutzungshandlung (also regelmäßig vor allem die Präsentation im Internet als „öffentliche Zugänglichmachung” i.S.d. § 19a UrhG) nach § 61b UrhG „unverzüglich zu unterlassen”. Ab welcher Zeitspanne nach Kenntniserlangung ein solches „schuldhaftes Zögern” (vgl. § 121 BGB) anzunehmen und damit eine erfolgreiche Abmahnung zu befürchten ist, wird gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen. Einrichtungen sollten aber dafür sorgen, dass innerhalb weniger Tage ab Kenntnisnahme durch eine vertretungsberechtigte Person die Einstellung des Internet-Angebotes technisch umgesetzt werden kann. Allerdings ist es naheliegend, der Einrichtung zuvor zumindest eine erste Anfrage beim Rechteinhaber bezüglich einer Nutzungsrechtseinräumung nicht als schuldhaft anzulasten. Warum der deutsche Gesetzgeber hier eine solche im Vergleich zu Art.6 der Richtlinie strenge Regelung getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Dort ist geregelt, dass (nur) der Rechteinhaber selbst die Möglichkeit haben muss, den Status des Verwaisten Werkes zu beenden. Eine richtlinienkonforme Auslegung könnte allerdings dazu führen, dass die bloße Kenntniserlangung ohne Beteiligung des Rechteinhabers für die Beendigung nicht ausreicht. Sobald der „Bestandsinhalt” nicht mehr verwaist ist, die Institutionen die Werke aber trotzdem weiter nutzen, können die Rechteinhaber wegen Rechtswidrigkeit der Verwertung die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der Unterlassungsanspruch steht in Konkurrenz zu der Unterlassungspflicht aus § 61b UrhG. Der Schadensersatzanspruch ist allerdings wegen der „ex nunc”-Wirkung nur in Bezug auf die Nutzung nach Beendigung des Waisenstatus berechtigt. Nur „Ex nunc” drohen auch die strafrechtlichen Konsequenzen nach §§ 106 ff. UrhG.

2.3 Verhältnis von vergriffenen/verwaisten Werken zu (anderen) Schrankenregeln

Einige Schrankenregeln des UrhG beziehen sich auf die gleichen Verwertungshandlungen, die nun im Rahmen der neuen Regelungen für verwaiste und vergriffene Werke zulässig geworden sind. Der Nutzungsrahmen für die Bestandsinhalte – insbesondere für die Wiedergabe von digitalen Versionen – ist jedoch bei den bisherigen Schranken stark beschränkt. Zum Beispiel nach § 52b UrhG können die Werke nur an speziell dafür vorgesehenen Lesesaal-Terminals zugänglich gemacht werden, die „öffentliche Zugänglichmachung” nach § 52a ist auf den Kreis der Unterrichtsteilnehmer oder bestimmte Forschergruppen beschränkt. Soweit die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem „vergriffenen” Werk von einer Verwertungsgesellschaft in einem kostengünstigen und unbürokratischen Verfahren möglich ist, kann dies für nutzungswillige Einrichtungen effizienter sein als die Inanspruchnahme von Schrankenregeln inklusive der jeweiligen Vergütungsvorgaben. Die §§ 61 ff. UrhG zu den „verwaisten” Werken werden auf die Nutzung innerhalb der anderen Schrankenregelungen dagegen angesichts der vorher durchzuführenden aufwändigen sorgfältigen Suche in der Praxis wohl kaum Auswirkungen haben. Wenn von Universitäten oder Bibliotheken auf Werke verwiesen werden soll, die von anderen Einrichtungen als „verwaist” oder „vergriffen” im Internet zugänglich gemacht worden sind, kann nun allerdings auf sie verlinkt werden. Insoweit werden die Schrankenregeln § 52a und b nicht mehr gebraucht.

3 Fazit

Mit der neuen Regelung hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, die „Lücke des 20 Jahrhunderts” mit (digitalisierten) Büchern zu füllen. Jetzt liegt der Ball im Feld der Bibliotheken und anderen Einrichtungen des Kulturellen Erbes: Sie haben sich mit ihren Verbänden im Interesse der Allgemeinheit lange genug für die gesetzliche Erlaubnis der Digitalisierung auch (noch) urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt. Die Umsetzung hängt nun von den (finanziellen) Möglichkeiten der Drittmittelförderung, aber auch vom Willen der Einrichtungen ab, die digitale Wende an diesem Punkt mitzugestalten: Es ist ein großer Unterschied, ob ein (nur) gedrucktes Werk nach der Eingabe bestimmter bibliografischer Daten im (Online-) Bibliothekskatalog aufgefunden wird oder im Internet zumindest europaweit gelesen und im Volltext durchsucht werden kann. Im ersten Fall besteht die Gefahr, dass kulturelles Erbe, das einmal öffentlich zugänglich war, einfach verschwindet. Im zweiten Fall haben wir die Chance, Geschichte und Denken des 20. Jahrhunderts neu zu entdecken.


Literatur

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Fußnoten

[01] Der Aufsatz geht auf einen Vortrag auf der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) zurück, der im Tagungsband veröffentlicht wurde: Jürgen Taeger (Hrsg.), Law as a Service (LaaS)- Recht im Internet- und Cloud-Zeitalter, DSRI-Herbstakademie 2013, Edewecht 2013, Bd.1, S. 395-411 [zurück]

[02] Deutscher Bundestag, Stenograph. Bericht der 250. Sitzung, Plenarprotokoll 17/250 [zurück]

[03] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw. vom 8.5.2013, BT-Dr. 17/13423 [zurück]

[04] Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26.6.2013, BT- Dr. 17/14194 [zurück]

[05] Leutheusser-Schnarrenberger, Berliner Rede zum Urheberrecht, 14.6.2010; abrufbar unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2010/20100614_Berliner_Rede_zum_Urheberrecht.html (letzter Zugriff: 14.7.2013) [zurück]

[06] Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, S.11 [zurück]

[07] Dobusch/Quack, Auf dem Weg zu einer Wissensallmende ?, in: APuZ 28-30/2011 [zurück]

[08] Rosen, The Atlantic, 30.3.2012 [zurück]

[09] Talke, Verwaiste Werke, S.19 ff. mwN [zurück]

[10] De la Durantaye, Ein Heim für Waisenkinder, in: ZUM 2011, 777 (780); Talke, Verwaiste Werke, S.33 [zurück]

[11] Olson, Henry, The Extended Collective License [zurück]

[12] Vgl. Spindler, Ein Durchbruch für die Digitalisierung ?, in: ZUM 2013, 349 (357) [zurück]

[13] Spindler, a.a.O. [zurück]

[14] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw. vom 8.5.2013, BT-Dr. 17/13423, S. 17 [zurück]

[15] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., a.a.O., S.2 [zurück]

[16] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., a.a.O., S.18 [zurück]

[17] a.a.O. [zurück]

[18] De la Durantaye, Stellungnahme Rechtsausschuss [zurück]

[19] Grübler, Beck’scher Onlinekommentar Urheberrecht [zurück]

[20] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., BT-Drucks.10/837, S.16 [zurück]

[21] Dazu Spindler, ZUM 2013, 349 (357) [zurück]

[22] Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26.6.2013, BT- Dr. 17/14194, S.8; Deutscher Bundestag, Stenograph. Bericht der 250. Sitzung, Plenarprotokoll 17/250; Staats, Stellungnahme im Rechtsausschuss [zurück]

[23] Spindler, ZUM 2013, 349 (357) [zurück]

[24] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., BT-Drucks.10/837, S.28; Staats, Regelungen für verwaiste und vergriffene Werke, ZUM 2013, 446 (452) [zurück]

[25] Deutscher Bundestag, Bericht des Rechtsausschusses vom 26.6.2013, BT-Dr. 17/14217 , S.8 [zurück]

[26] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., BT-Drucks.10/837, S.18 [zurück]

[27] Talke, Verwaiste Werke, S.8; De la Durantaye, Stellungnahme Rechtsausschuss [zurück]

[28] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., BT-Drucks.10/837, S. 14 [zurück]

[29] Talke, Verwaiste Werke, S.8; De la Durantaye Fordham Ent. 2011, S.229 ( 249) [zurück]

[30] Deutsche Forschungsgemeinschaft, Praxisregeln „Digitalisierung”, S.40 [zurück]

[31] Spindler, Ein Durchbruch für die Retrodigitalisierung ?, ZUM 2013, 349 (357); Talke, Verwaiste Werke, S.14, 67 [zurück]

[32] Talke, Verwaiste Werke, S. 16 [zurück]

[33] Copyright Subgroup, Annex 5; Lüder: The Orphan Works Challenge, in: GRUR Int, 2010, S.677 (679) [zurück]

[34] Talke, Verwaiste Werke, S.27 [zurück]

[35] Deutscher Bundestag, Reg.-Entw., BT-Drucks.10/837, S. 18 [zurück]


Armin Talke, LL.M. ist Fachreferent für Rechtswissenschaft an der Staatsbibliothek zu Berlin und Mitglied des Committee on Copyright and other Legal Matters (CLM) der International Federation of Library Associations (IFLA).


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